Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 35e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/35e#abs-1 (1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern das Bier nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/35e#abs-2 (2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/35e#abs-3 (3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/35e#abs-4 (4) Unbeschadet des § 38 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 als Nachweis, dass die Beförderung des Bieres beendet wurde.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 35e geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 35e eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.